16.05.2006 - A²KWA vs. CA
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Battle of Parties Thema
Aktive Sterbehilfe in Deutschland: Ja oder Nein? vom 16.05.2006
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A²KWA
Sterbehilfe gehört seit Jahren zu den Themen, mit denen sich viele Bürger, Juristen, Politiker und Ärzte befassen und kontrovers diskutieren. Sterbehilfe setzt sich für unheilbar Kranke und Schwerstverletzte mit dem Zweck, ihnen qualvolles Leiden zu ersparen.
Der Begriff Euthanasie - griechisch "euthanasía" gute Tötung, schöner Tod - wird häufig mit der Sterbehilfe für unheilbar Kranke und Schwerstverletzte zur Verkürzung qualvoller Leiden gleichgesetzt. Während des zweiten Weltkrieges wurde in Deutschland der Begriff missbräuchlich benutzt im sogenannten "Euthanasiebefehl" vom Oktober 1939, bei dem es sich um die Auslöschung "lebensunwerten Lebens" handelte. Mittlerweile hat sich der Begriff wieder der ursprünglicheren Bedeutung zugewandt.
Bei der Sterbehilfe, also der Hilfe zum Sterben, unterscheidet man einerseits eine passive von einer aktiven und andererseits eine indirekte von einer direkten Form:
- Die aktive Sterbehilfe als gezielte Lebensverkürzung ist unzulässig, selbst dann, wenn der zum Tod führende Eingriff auf ein ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Patienten folgt.
- Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Sterben lassen durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen (z.B. Beatmung, künstliche Ernährung), wenn die Weiterbehandlung aussichtslos erscheint und eine unwürdige Leidensverlängerung bewirkt.
- Die indirekte Sterbehilfe ist gegeben, wenn, unabhängig vorn Beginn des Sterbeprozesses, eine medizinisch indizierte Schmerztherapie vorgenommen wird, die unvermeidbar lebensverkürzende Folgen hat, aber die Lebensverkürzung nicht das Primärziel dieser Behandlung ist.
- Die direkte Sterbehilfe ist begrifflich mit der aktiven Sterbehilfe identisch.
Aktive Sterbehilfe wird in Deutschland nach Paragraf 216 StGB mit Freiheitsentzug zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Auch der Versuch ist strafbar. Die Grenze zwischen Beihilfe zum Selbstmord und Tötung auf Verlangen liegt dort, wo der Betroffene das Gift nicht selbst schluckt, sondern - etwa mit einer Spritze - verabreicht bekommt. Eine Bioethik-Kommission in Rheinland-Pfalz hat sich beispielsweise im April 2004 für eine aktive Sterbehilfe in extremen Ausnahmefällen ausgesprochen und damit heftige Kritik von Ärzten und Kirchen ausgelöst. Passive oder indirekte Sterbehilfe liegt weitgehend in einer rechtlichen und ethischen Grauzone. Im November 2005 lehnten die Justizminister von Bund und Länder einen Vorstoß Hamburgs zur aktiven Sterbehilfe ab. Der Justizsenator der Hansestadt hatte angeregt, über eine Reform der Sterbehilfe zu beraten.
Die Niederlande und Belgien sind in Europa Vorreiter bei Sterbehilfe. Bereits 1990/1991 einigten sich die Niederländische Ärztevereinigung und das Justizministerium auf ein freiwilliges Meldeverfahren für Euthanasie und medizinisch begleiteten Selbstmord. Justizminister Ernst Hirsch-Ballin erklärt, dass Ärzte bei einer "verantwortlichen Sterbehilfe" keine Strafverfolgung mehr befürchten müssten, obwohl Euthanasie an sich strafbar bleibe. 2002 tritt in den Niederlanden das weltweit erste Gesetz eines Staates zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in Kraft. Das im Mai 2002 beschlossene Gesetz zur Legalisierung der Euthanasie in Belgien tritt im September 2002 in Kraft.
Folgende Vorschläge sollten unserer Meinung nach unter anderem bedacht/diskutiert werden:
- Die Patientenverfügung soll als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert werden
- Betreuer und Bevollmächtigter haben den in einer Patientenverfügung geäußerten Willen des Betreuten durchzusetzen
Auch ist eine Vorgehensweise, wie in den Niederlanden, wäre in Deutschland anzudenken. Hierzu sollten folgende Sorgfaltskriterien erfüllt werden:
Der Arzt muss:
- sich davon überzeugt haben, dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat;
- sich davon überzeugt haben, dass der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist;
- den Patienten über seine Situation und über die ärztliche Prognose informiert haben;
- gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt sein, dass es für seine Situation keine andere annehmbare Lösung gibt;
- mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt zu Rate gezogen haben, der den Patienten untersucht und schriftlich zur Einhaltung der vier erstgenannten Sorgfaltskriterien Stellung genommen hat;
- bei der Lebensbeendigung oder bei der Hilfe bei der Selbsttötung mit medizinischer Sorgfalt gehandelt haben.
Sterbehilfe darf nur der behandelnde Arzt leisten. Er muss den Patienten gut genug kennen, um beurteilen zu können, ob die Bitte um Sterbehilfe nach reiflicher Überlegung und freiwillig geäußert wird und ob der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich sind.
Ärzte können sich weigern, an der Durchführung von Sterbehilfe mitzuwirken, und Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, sich an der Vorbereitung zu beteiligen. Ein Arzt oder eine Pflegekraft kann niemals wegen einer solchen Weigerung verurteilt werden.
Wir wissen, dass wir in einem Text nicht alles bedenken/in Worte fassen können und wünschen uns bei dol2day und vor allem in Deutschland eine tabulose Diskussion, die alles relevante objektiv durchleuchtet. Jeder Mensch hat ein Selbstbestimmungsrecht und dies sollte er auch in jeder Lebenslage ausüben/bestimmen dürfen, ohne, dass die Helfer (Ärzte, Pflegepersonal, Verwandte etc.) mit einer Strafe zur rechnen haben.
Weitere Medien, die Informationen zu diesem Thema bieten und auch teilweise im o.g. Text mit eingeflossen sind:
http://www.shoa.de/
http://www.3sat.de/
http://tinyurl.com/f6ha4
http://tinyurl.com/kv6xr
http://tinyurl.com/knta2 (Bericht der Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz zum Herunterlade)
http://tinyurl.com/zgv3g (Bericht der Arbeitsgruppe Patientenautonomie am Lebensende vom 10.06.2004, die vom Bundesministerium für Justiz und vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung eingesetzt wurde, zum Herunterladen)
http://tinyurl.com/fyvs9
http://tinyurl.com/fgz9q
http://tinyurl.com/jn4w6
http://tinyurl.com/zccll (Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung zum Herunterladen)
(Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung zum Herunterladen)
http://tinyurl.com/e9eb4
http://tinyurl.com/kfmgb
http://tinyurl.com/fk6lm
http://tinyurl.com/jqqb2
http://tinyurl.com/evagd
http://tinyurl.com/l4zlk
Nachwort: Die A²KWA ist eine basisdemokratische Partei ohne RL-Bezug zu einer bereits bestehenden Partei. Wir verstehen uns als Zusammenschluss überparteilich Denkender, die problem- und lösungsorientiert zusammenarbeiten und konkrete Sachfragen in Bezug auf dol2day, aber auch des alltäglichen politischen Geschehens, beleuchten. Deswegen spiegelt der nachfolgende Text auch nicht die gesamte Meinung aller A²KWA wieder.
CA
Bevor wir auf die Frage eingehen, ob aktive Sterbehilfe in Deutschland eingeführt werden sollte, wollen wir eine Definition für diesen Begriff aufstellen. Thomas Fuchs hat aktive Sterbehilfe folgendermaßen definiert:
"Aktive Euthanasie ist die Tötung auf Verlangen, also die gezielte Herbeiführung des Todes durch eine dem Körper fremde Substanz."
Wir gehen in unserer Stellungnahme ausschließlich auf die aktive Sterbehilfe ein, wie sie in der zitieren Definition beschrieben wird. Passive oder indirekte Sterbehilfe dürfen damit nicht vermischt werden und müssen auch gesondert bewertet werden.
Wir als Christliche Allianz sprechen uns gegen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe aus. Folgende Gründe möchten wir dafür anführen:
1. Gott ist der Schöpfer des Menschen und er ist der HERR über Leben und Tod (1. Mose 1,26-27)
Der Mensch hat von Gott sein Leben als Geschenk empfangen und er wird es auch wieder beenden. Gott hat den Menschen als sein Ebenbild geschaffen. In diesem Bewusstsein wissen wir uns vor Gott an seine Gebote gebunden. Gott hat uns das Töten ausdrücklich untersagt (2. Mose 20,13) und dabei keine Ausnahmen definiert. Auch nicht, wenn wir aus Mitleid einen Menschen, der unter einer schrecklichen Krankheit leidet, töten wollen. Gott erlaubt dem Menschen das Töten nicht.
2. GG, Art. 1
Der Artikel 1 unseres Grundgesetzes führt diesen Gedanken fort. Die Würde des Menschen (die in seiner Ebenbildlichkeit zu Gott begründet ist) ist unantastbar. Der Staat hat sich verpflichtet sie zu schützen. Dies bekräftigt, dass ein Mensch nicht getötet werden darf.
3. "Aber es geht doch um den Willen des Patienten, der sterben WILL!"
Nun werden viele einwenden, dass sich doch häufig die Menschen selber wünschen zu sterben, und dass auch nur in diesem Fall die aktive Sterbehilfe angewendet werden kann. Sollte der Todeswunsch tatsächlich vom Patienten geäußert werden, muss man bedenken, dass in 95% aller Fälle dieser Wunsch Ausdruck und Sympton einer psychischen Erkrankung oder einer akuten Konfliktreaktion ist. Befragt man Menschen, die versucht haben sich das Leben zu nehmen (und aktive Sterbehilfe ist schließlich die Hilfe zum Selbstmord), so stellt man fest, dass 80-90 % später froh sind noch am Leben zu sein und dass nur 10% einen Selbstmordversuch wiederholen. Man muss bedenken, dass wir auch sonst Misstrauen gegenüber dem eigenen Willen rechtlich verankern, so dass etwa Haustürgeschäfte und Verbraucherkredite nicht automatisch verbindlich sind und leicht widerrufen werden können. Uns erscheint es unverantwortlich einen Menschen zu töten, weil er diesen Wunsch geäußert hat.
4. Die große Gefahr des Missbrauchs
Der Philosoph Robert Spaemann warnt, unserer Ansicht nach zu Recht, wenn er schreibt: "Im übrigen ist die Tötung auf Verlangen nur die Einstiegsdroge für die Enttabuisierung der Tötung 'lebensunwerten Lebens' - auch ohne Zustimmung. [...] Beispiel der Niederlande, in denen inzwischen bereits ein Drittel der jährlich Getöteten - es handelt sich um Tausende - nicht mehr auf eigenes Verlangen getötet wird, sondern auf das Urteil der Angehörigen und Ärzte hin, die darüber befinden, dass es sich hier um unwertes Leben handelt." Welche Ausmaße solch ein Missbrauch annehmen kann, zeigt uns in der Tat das Beispiel der Niederlande. Die Regelung, nach der aktive Sterbehilfe geleistet werden kann, setzt erschreckenderweise keine körperliche oder eine zum Tode führende Krankheit voraus, so dass alle möglichen seelischen und sozialen Leidenszustände mit in den Bereich der Euthanasie gezerrt werden. Dem Missbrauch sind also Tür und Tor geöffnet. Der 1995 (1 Jahr nach der Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in der Niederlande) veröffentlichte Remmelink-Report, für den Hunderte Ärzte anonym befragt wurden, stellte fest, dass in 1000 von 2300 Fällen die Tötung ohne Einwilligung des Patienten geschah. Als Hauptgrund nannten die Ärzte nicht therapieresistente Schmerzen, sondern Sinn- und Aussichtslosigkeit der Behandlung. Hier werden Ärzte und Angehörige Herren über Leben und Tod.
Wir stellen fest, dass es keine guten Gründe gibt, die aktive Sterbehilfe zu legalisieren. Es ist keine gute Idee Gottes Gebote zu übertreten, und außerdem befinden wir uns abseits der von unserer Verfassung garantierten Grundrechten und die Erfahrungen mit der aktiven Sterbehilfe, die in den Niederlanden gemacht wurden, sind katastrophal. Wir fordern, dass das Recht auf Leben für alle Menschen konsequent angewendet wird. Egal wie alt oder jung, wie gesund oder krank jemand ist. Menschliches Leben muss geschützt werden. Statt nun die aktive Sterbehilfe zu unterstützen, sind wir der Ansicht, dass man den Menschen, die schwer krank sind und zweifellos ein sehr schlimmes Schicksal haben, auf andere Weise helfen muss. Solche Menschen müssen gepflegt und liebevoll umsorgt werden. Und hier sind auch die gerade die jungen Leute in unserer Gesellschaft gefordert, dass sie ihre altgewordenen Eltern ehren und sich, auch wenn sie krank sind, um sie kümmern. Alte und kranke Menschen dürfen nicht einfach in Krankenhäuser und Altenheime abgeschoben werden.
Wir sagen JA zum Leben, JA zur liebevollen Pflege alter und kranker Leute, aber entschieden NEIN zur Tötung aus Mitleid.
Ergebnis
53 Stimmen für die A²KWA
54 Stimmen für die CA
13 Enthaltungen
Die CA gewinnt das BoP.