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Hast Du für ein Lokalverbot von Flüchtlingen Verständnis? |
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28.01.2017 20:41 Uhr |
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Brechen wir die Frage auf folgenden Punkt runter. Sollte es nicht im Hausrecht eines Menschen sein, wen er Einlass lässt und wem nicht.
Wenn ein Wirt jetzt sagt: Für AFD und CDUler kein Eintritt, wäre das nicht genauso legitim?
Es ist ja sein Geschäft.
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28.01.2017 20:41 Uhr |
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Es sagt viel über den Zustand in diesem Lande aus, ohne Selbstschutz ist man den Gästen von Frau Merkel schutz- und hilflos ausgeliefert.
Die brd ist seit Merkel zu einem der gefährlichsten Länder weltweit verkommen.
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28.01.2017 20:46 Uhr |
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Nein, das ist eine klare Gruppendiskriminierung. Ein Gastwirt kann gegen Störer vorgehen und gegen sie Lokalverbote aussprechen, aber nicht gegen jeden, der ein Flüchtling ist. Allein das festzustellen, ist nicht seine Aufgabe. |
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28.01.2017 20:56 Uhr |
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@Fed
Wo kein Kläger, da kein Richter. Das Verhalten des Wirts hätte vor keinem deutschen Gericht Bestand, weil es gegen das AGG verstößt. |
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28.01.2017 21:03 Uhr |
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Tochigi:
schön, so haben wir einen weiteren Beleg für die völlige Weltfremdheit und Untauglichkeit des AGG |
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28.01.2017 21:14 Uhr |
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@Fed
Dass dir das AGG nicht gefällt, dürfte nicht weiter verwundern, aber das nimmt ihm nicht seine Sinnhaftigkeit, ganz im Gegenteil. |
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28.01.2017 22:12 Uhr |
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Ich habe für den Wirt volles Verständnis.
Gleichwohl halte ich solch ein Verhalten für unzulässig.
Eine öffentliche Gaststätte hat prinzipiell jeden potentiellen Gast hineinzulassen und kann nur aufgrund konkreter Vorkommnisse individuelle Hausverbote aussprechen. |
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28.01.2017 23:24 Uhr |
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Ich gehe davon aus, dass ein Gastwirt sich zunächst einmal über jeden zahlenden Gast freut, bringt er ihm doch Umsatz. Weiter vermute ich, dass ein Gastwirt nicht deshalb eine bestimmte Gruppe von Menschen ausschließen will, weil nur ein kleiner Teil dieser Gruppe ihm in der Vergangenheit Probleme bereitet hat, sondern dass er dies nur tut, weil es schon häufiger Probleme gegeben hatte.
Schauen wir uns einmal den Text des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), vulgo Antididkriminierungsgesetz, an:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das beträfe also z. B. die Zurückweisung aller Dunkelhäutiger, aller Araber, aller Männer oder aller Muslime. Es ist aber nicht die Rede vom Aufenthaltsstatus der Personen.
Theoretisch wäre da die Ü-30-Party oder die Ladies' Night schon eher ein Fall für das AGG.
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29.01.2017 10:42 Uhr |
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@Scarabaeus
Spezieller ist §2 Abs.1 Nr.8 des AGG:
Hier wird der Anwendungsbereich konkretisiert und in Verbindung mit §1 gebracht: den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
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29.01.2017 11:13 Uhr |
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Diese "Gäste" der rechtlich fragwürdigen Politik der Regierung Merkel sind zu allem fähig. Wenn die Regierung es mit großer Vorliebe unterlässt, Schaden vom deutschen Volke fernzuhalten, dann muss man sich selber schützen. Der gemeine Bürger kann schließlich nichts dafür, daß diese Individuen einfach hereingelassen worden sind, durch Merkels Offene-Grenzen-Politik. |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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