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Fragenübersicht Ist eine Kündigung wegen eines verdreckten Dienstwagens rechtlich haltbar?
1 - 12 / 12 Meinungen
09.12.2020 23:44 Uhr
Auch wenn Deutsche Leuten, denen sie ein Fahrzeug unter Trämen überlassen immer großes Vertrauen entgegenbringen: bei einem Arbeitsverhältnis handelt es sich dann nicht um eine Störung im Vertrauensbereich.

Von daher käme eher eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung in Anbetracht und dafür muss aber erst mal abgemahnt werden. Und dann müsste das abgemahnte Verhalten erst mal fortgesetzt werden, damit es überhaupt zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommt.

Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 09.12.2020 23:56 Uhr. Frühere Versionen ansehen
10.12.2020 00:30 Uhr
Kommt vermutlich auch drauf an, für was für Fahrten der Dienstwagen beruflicherweise verwendet wird. Gibt ja durchaus Berufe, in denen man mit dem Auto etwas robuster umgehen muss, zwangsläufig...
10.12.2020 06:59 Uhr
Ich kenne jemanden, der hat zuerst einen freundlich klingenden Hinweis bekommen, er möge das Auto säubern.

Dann wurde ihm dieser Hinweis weniger freundlich gegeben.

Dann gab es eine schriftliche Abmahnung, eine zweite und einen dritte und dann wurde ihm gekündigt.

Der ganze Vorgang zog sich über 8 Monate.

10.12.2020 07:23 Uhr
Dem Hintergrund nach ja, aber nicht ohne vorherige Abmahnung. Wie die meisten Kündigungen halt.
10.12.2020 09:47 Uhr
Auf den Kündigungsgrund "dreckiges Auto" kommt man wahrscheinlich auch nur in Deutschland.

Aber wie im Artikel aus dem Hintergrund geschrieben, war das Verhältnis ohnehin angespannt und da sucht der AG natürlich besonders intensiv im Heuhaufen.
10.12.2020 11:51 Uhr
Beschädigungen müssten schon nachweislich vorsätzlich erfolgt sein, dass der AG hier eine Chance hätte.

Ansonsten, wie hier bereits von anderen erwähnt, Abmahnung etc. pp....
10.12.2020 12:03 Uhr
Nebenpflicht < Hauptleistungspflicht = Höhere/andere Anforderungen an die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses = insb. Verletzung der Vertrauens- und Integritätsbasis

Hier gegeben? Wohl nein, aber: Nichtwissen bzgl. des ganz konkreten Sachverhalts

10.12.2020 12:10 Uhr
Komische Umfrage - das ist doch laut dem Hintergrund gerade juristisch geklärt worden!
10.12.2020 12:39 Uhr
Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden "Ultima-Ratio-Prinzips" in der Regel einer Abmahnung. Ist eine solche wegen eines gleichartigen Verhaltens nicht erfolgt, bleibt die Kündigung wirkungslos.

In Ausnahmefällen kann auch ohne eine Abmahnung - dann auch ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn (siehe §626 BGB) ein Verhalten vorliegt, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar macht das Dienstverhältnis weiter fortzuführen.

Das somit die Kündigung im vorliegenden Fall unwirksam ist und das Gericht auch so erkannt hat, ist wenig verwunderlich.

Viel interessanter ist aber der arbeitnehmerhaftungstechnische Aspekt. Denn abseits von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung und Kündigung kann der Arbeitnehmer natürlich verpflichtet werden, die Reinigungskosten zu übernehmen.

Zitat:
Dann gab es eine schriftliche Abmahnung, eine zweite und einen dritte und dann wurde ihm gekündigt.


Ein Arbeitgeber, der wegen eines Vorfalls abmahnt und dann wegen eines gleichartigen Vorfalls mehrfach nochmals läuft ebenso Gefahr mit seiner Kündigung Schiffbruch zu erleiden. Zu recht erkannte das Bundesarbeitsgericht, dass es dem Abgemahnten aus der Abmahnung ersichtlich sein muss, dass der nächste Schritt die Kündigung ist. Mahnt ein Arbeitgeber weiter ab, so "entwertet" er die erste Abmahnung und die Gerichte erkennen sehr oft, dass die Kündigung wegen des fehlenden Konsequenz-Verhaltens des Arbeitgebers und der somit nicht mehr vorhandenen Erwartungshaltung des Arbeitnehmers, ihm würde bei dem gezeigten Verstoß gekündigt, schlicht sozial ungerechtfertigt ist.

Ergo:
Fehlverhalten (Vertragsverletzung) - Abmahnung ( 1 Mal!) - Kündigung
10.12.2020 12:45 Uhr
Zitat:
Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden &quot;Ultima-Ratio-Prinzips&quot; in der Regel einer Abmahnung. Ist eine solche wegen eines gleichartigen Verhaltens nicht erfolgt, bleibt die Kündigung wirkungslos.

In Ausnahmefällen kann auch ohne eine Abmahnung - dann auch ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn (siehe §626 BGB) ein Verhalten vorliegt, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar macht das Dienstverhältnis weiter fortzuführen.

Das somit die Kündigung im vorliegenden Fall unwirksam ist und das Gericht auch so erkannt hat, ist wenig verwunderlich.

Viel interessanter ist aber der arbeitnehmerhaftungstechnische Aspekt. Denn abseits von arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung und Kündigung kann der Arbeitnehmer natürlich verpflichtet werden, die Reinigungskosten zu übernehmen.

Zitat:
Dann gab es eine schriftliche Abmahnung, eine zweite und einen dritte und dann wurde ihm gekündigt.


Ein Arbeitgeber, der wegen eines Vorfalls abmahnt und dann wegen eines gleichartigen Vorfalls mehrfach nochmals läuft ebenso Gefahr mit seiner Kündigung Schiffbruch zu erleiden. Zu recht erkannte das Bundesarbeitsgericht, dass es dem Abgemahnten aus der Abmahnung ersichtlich sein muss, dass der nächste Schritt die Kündigung ist. Mahnt ein Arbeitgeber weiter ab, so &quot;entwertet&quot; er die erste Abmahnung und die Gerichte erkennen sehr oft, dass die Kündigung wegen des fehlenden Konsequenz-Verhaltens des Arbeitgebers und der somit nicht mehr vorhandenen Erwartungshaltung des Arbeitnehmers, ihm würde bei dem gezeigten Verstoß gekündigt, schlicht sozial ungerechtfertigt ist.

Ergo:
Fehlverhalten (Vertragsverletzung) - Abmahnung ( 1 Mal!) - Kündigung


Fehlverhalten als betriebliche Übung gefällt jedem Richter am Arbeitsgericht.
10.12.2020 17:00 Uhr
Zitat:
Fehlverhalten als betriebliche Übung gefällt jedem Richter am Arbeitsgericht.


Sorry- aber um die arbeitsrechtlichen Termini vor Vergewaltigung zu schützen muss ich korinthenkackerisch Einhalt gebieten:

Eine "betriebliche Übung" kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber eine soziale Leistung dreimal hintereinander vorbehaltlos gewährt.

Inwiefern das konsequenzlose Erteilen einer Abmahnung - also ohne Kündigungsfolge im Wiederholungsfall - darunter subsummiert werden könnte, erschließt sich mir als Rechtskundigem nicht.
11.12.2020 06:57 Uhr
Zitat:
Zitat:
Fehlverhalten als betriebliche Übung gefällt jedem Richter am Arbeitsgericht.


Sorry- aber um die arbeitsrechtlichen Termini vor Vergewaltigung zu schützen muss ich korinthenkackerisch Einhalt gebieten:

Eine &quot;betriebliche Übung&quot; kann nur dann entstehen, wenn der Arbeitgeber eine soziale Leistung dreimal hintereinander vorbehaltlos gewährt.

Inwiefern das konsequenzlose Erteilen einer Abmahnung - also ohne Kündigungsfolge im Wiederholungsfall - darunter subsummiert werden könnte, erschließt sich mir als Rechtskundigem nicht.


Mir als Deutschkundigem erschließt sich nicht, was an meinem Satz in meinem letzten Posting nicht als Ironie erkannt werden könnte.

Betriebliche Ãœbungen ansich versuchen Arbeitgeber in der Tat auf noch ganz andere, betriebliche Vorkommnisse auszudehnen.
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