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[Themenwoche: Mitbestimmung] Sollte der Betriebsrat grundsätzlich ein Vetorecht bei beabsichtigten Kündigungen von Arbeitnehmern haben? |
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08.04.2021 21:50 Uhr |
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Schon jetzt hat der Betriebsrat bei besonders schutzwürdigen Personen (z.B. Mandatsträgern) das Recht die Zustimmung zu verweigern, was zur Folge hat, dass der Arbeitgeber die Zustimmung durch ein Gerichtsverfahren ersetzen lassen muss.
Die derzeitigen Instrumente:
Widerspruch (sichert dem betroffenen Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Weiterbeschäftigung - egal wie lange der dauert),
Bedenken äußern (falls einer der expliziten Widerspruchsgründe nicht greift die Möglichkeit über Prosa ein besonders gutes Bild des zu Kündigenden zu zeichnen - was die Kammer beim Arbeitsgericht auch beim Urteil einbezieht),
Die Nichtäußerung (fingiert eine Zustimmung)
Sowie die Zustimmung
...könnten insgesamt noch feingetuned werden, damit den Betriebsräten auch schon aus dem Gesetzestext klar wird, welche Folgen sich aus der jeweiligen Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung ergibt.
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 08.04.2021 21:51 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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08.04.2021 21:53 Uhr |
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Ein Betriebsrat ist kein Arbeitsgericht. Bei der Bewertung von Kündigungsfällen ist juristisches Fachwissen und Fingerspitzengefühl von Nöten. Dem Betriebsrat quasi ein generelles Vetorecht zur Verhinderung der Kündigungen an die Hand zu geben sehe ich daher zwiespältig. |
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08.04.2021 21:53 Uhr |
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Ich tendiere zu nein. Der Arbeitnehmer kann heute schon Kündigungsschutzklage erheben. Und beim Aussprechen der Kündigung kann schon vieles schief gelaufen sein, was der Betriebsrat so nicht mitbekommt. Damit sieht jeder Arbeitgeber dann vor Gericht ziemlich alt aus, weil er noch nicht mal die notwendigsten Formalien eingehalten hat, mal abgesehen davon, dass eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein kann und da dürfte die Auslegung des Arbeitgebers und des Gerichts oft, sagen wir mal, unterschiedlich sein.
Außerdem sind Betriebsräte keine Juristen. |
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08.04.2021 21:54 Uhr |
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Wenn der AG den Mitarbeiter loswerden will, wird nur der Weg vor das Arbeitsgericht gehen. Und das ist heute schon möglich. Ich sehe also den Vorteil der beschriebenen Änderung nicht. |
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08.04.2021 21:59 Uhr |
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Wo liegt der Unterschied zwischen dem bereits existierenden Widerspruch und dem vorgeschlagenen Veto-Recht des Betriebsrats? |
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08.04.2021 22:06 Uhr |
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@anteros und foreverdol:
Ein Aufhebungsvertrag setzt doch eine gewisse Einvernehmlichkeit voraus (die beschriebene Nötigung ist keine Einvernehmlichkeit). Im Hintergrund der Umfrage geht es um die Kündigung durch den AG, also einseitig und ohne Aufhebungsvertrag. |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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