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Ist das Gerichtsurteil im nachfolgenden Fall angemessen? |
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17.01.2022 14:06 Uhr |
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Kenne den Fall überhaupt nicht, habe auch in den Medien nichts mitbekommen. Aber bei einem "gezielten Schuss in Richtung Oberkörper“ nur eine gefährliche Körperverletzung zu sehen, ist schon interessant. |
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17.01.2022 14:13 Uhr |
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Zitat:Kenne den Fall überhaupt nicht, habe auch in den Medien nichts mitbekommen. Aber bei einem "gezielten Schuss in Richtung Oberkörper“ nur eine gefährliche Körperverletzung zu sehen, ist schon interessant.
Aus dem Artikel:
Zitat:Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre und neun Monate Haft gefordert. In seinem Schlussvortrag hatte der Ankläger von einer „bösartigen und perfiden“ Tat gesprochen, weil der Angeklagte den 22-Jährigen mit der Waffe in der Hand aufgefordert habe: „Komm auf mein Grundstück, dann knall ich dich ab.“
Wenn diese Einlassung als bewiesen gilt und es sonstige Zweifel am Tötungsvorsatz gibt, ist gefKV ein wahrscheinliches, jedoch nicht befriedigendes Ergebnis.
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17.01.2022 14:27 Uhr |
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Als Außenstehender kann ich das schwer beurteilen. Ich gebe mich aber der Hoffnung hin, dass der Richter gerecht geurteilt hat. |
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17.01.2022 14:57 Uhr |
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Ich weiß nicht was das Mindeststrafmaß und das Höchststrafmaß in diesem Fall ist.
Es geht doch nur um den Schuß, oder? |
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17.01.2022 17:17 Uhr |
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Zitat:Aber bei einem "gezielten Schuss in Richtung Oberkörper“ nur eine gefährliche Körperverletzung zu sehen, ist schon interessant.
Die Justiz macht auch aus schwerer Körperverletzung mit versuchter gefährlicher Körperletzung eine einfache Körperverletzung. Da ist dann egal, dass das Opfer einen zertrümmerten Ellenbogen und Hüfte hatte, welche ein künstliches Hüftgelenk nötig macht. Dann ist egal, dass das Opfer Todesängste ausstehen mußte, weil es verletzt am Boden liegend um sein Leben kämpfen mußte, weil der Täter versuchte, den Kopf gegen den Asphalt zu knallen. Liberale Juristen lesen bei so etwas eine Schwere Körperverletzung heraus, dann den versuchten Totschlag oder die gefährliche Körperverletzung mittels des Tatwerkzeuges Asphalt. Die grammatikalische Auslegung gibt es längst nicht mehr. Rechtspositivisten machen daraus eine Körperverletzung wie bei einer Kneipenschlägerei. So dürfte e dann auch in Köln gewesen sein. Aus dem Vorsatz einer Tötung, welche wohl verbal verkündet wurde, wird dann eben nur eine gefährliche Körperverletzung mit einem DuDuDu. Und eigentlich könnte der Rassismus noch als niederer Beweggrund mit einbezogen werden. Dafür gibt es seit etwa 2 Jahren noch eine zusätzliche Bestimmung. Ich glaube, ich hätte den illegal bewaffneten Täter wegen versuchten Mordes angeklagt, wäre ich Staatsanwalt. Denn Rassismus gilt seit einiger Zeit als niederer Beweggrund. §§ 211 und 23 StGB. |
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17.01.2022 17:27 Uhr |
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Zitat: Die grammatikalische Auslegung gibt es längst nicht mehr.
Das stimmt nicht.
Zitat:Aus dem Vorsatz einer Tötung, welche wohl verbal verkündet wurde, wird dann eben nur eine gefährliche Körperverletzung mit einem DuDuDu.
Zumindest dolus eventualis kann man hier reinlesen, allerdings auch nicht völlig zwingend. Wir wissen nicht, wie die Beweislage ausgesehen hat und wir haben ja nun eine Strafrechtsdogmatik, die alleine vom Tatbild keinen Schluss auf die innere Tatseite zulässt, was im Prinzip auch richtig ist.
Zitat: Ich glaube, ich hätte den illegal bewaffneten Täter wegen versuchten Mordes angeklagt, wäre ich Staatsanwalt.
Na ja, die Praxis sieht halt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein bisschen anders aus. Der zuständige StA wird recht genau wissen, wie weit er hiesig mit einer Mord- oder Totschlagesanklage kommt, die zur inneren Tatseite nicht genug sagen kann. Die Anklageschrift zum Schwurgericht kann er sich dann ggf. gleich sparen, wenn sie ohnehin zurückkommt. Die Zeit verliert dann nämlich für eine Schwurgerichtsanklage, die Aussicht auf Erfolg hat.
Summa summarum, wir wissen es nicht, aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es daran gelegen hat.
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 17.01.2022 17:30 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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17.01.2022 18:10 Uhr |
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Vielleicht kann der Politiker dann an seiner Schiesskunst arbeiten. |
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17.01.2022 18:26 Uhr |
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Angenommen die Tat fände in einem rechts-regierten Wahlkreis statt. Wie hoch wäre die Wahrscheinlichkeit das Staatsanwalt oder Richter das Strafmaß ignorieren und absichtlich falsch urteilen? |
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17.01.2022 19:03 Uhr |
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Und wie ist das Gerichtsurteil denn ausgefallen?
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18.01.2022 08:00 Uhr |
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"...Die Justiz macht auch aus schwerer Körperverletzung mit versuchter gefährlicher Körperletzung eine einfache Körperverletzung..."
Ich bin kein Rechtsexperte aber DAS ist natürlich Blödsinn. Eine schwere Körperverletzung hinterläßt lebenslange Folgeschäden für den Betroffenen, KANN also gar keine EINFACHE Körperverletzung mehr werden. Auch nicht im Nachhinein. |
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18.01.2022 14:12 Uhr |
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Zitat:Die Justiz macht auch aus schwerer Körperverletzung mit versuchter gefährlicher Körperletzung eine einfache Körperverletzung.
Den Satz verstehe ich nicht. Meinst du damit, dass die erste Instanz noch wegen schwerer KV verurteilte, die nächsthöhere dann aber auf einfache KV reduziert hat?
Allerdings, auch wenn es oft hart ist: Wenn "die Justiz" rechtskräftig urteilt, dass es eine einfache KV ist, dann ist es eine einfache KV. Und keine schwere KV. Zumindest juristisch. Und den Rest interessiert halt niemanden - denn aus diesem Grunde gibt es Gerichte, damit jemand für alle verbindlich feststellt, was nun ist. Oder nicht.
Ich weiß, dass das in der Praxis oft scheiße ist. Insbesondere für Ermittler und noch wesentlich schlimmer für Opfer. Wenn jemand sein Kind durch eine Gewalttat verloren hat und da kommt am Ende "Körperverletzung mit Todesfolge" dabei raus, während fast jeder Mensch "Mord!!!" brüllt, kann das sehr hart sein. |
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18.01.2022 14:31 Uhr |
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Zitat:Allerdings, auch wenn es oft hart ist: Wenn "die Justiz" rechtskräftig urteilt, dass es eine einfache KV ist, dann ist es eine einfache KV. Und keine schwere KV. Zumindest juristisch. Und den Rest interessiert halt niemanden - denn aus diesem Grunde gibt es Gerichte, damit jemand für alle verbindlich feststellt, was nun ist. Oder nicht.
Ich glaube, dass die Unterscheidung Körperverletzung - gefährliche Körperverletzung - schwere Körperverletzung - Körperverletzung mit Todesfolge für Laien sehr schwierig ist (sie ist es auch für Juristen, richtig sicher habe ich es dann auch erst auf der anderen Seite des Hörsaals und nach der Staatsanwaltschaft gecheckt).
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die an der Diskussion beteiligten Personen sich das noch durchlesen und Interesse daran haben, es etwas besser zu verstehen.
Einfache Körperverletzung ist der Grundfall einer Handlung, die zu einer körperlichen Verletzung führt (Gesundheitsschädigung, körperliche Misshandlung).
Gefährliche Körperverletzung qualifiziert die Handlung der einfachen Körperverletzung dadurch, dass man sie auf eine bestimmte Weise vornimmt, z.B. indem man eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Merker: Die einfache Körperverletzung wird zur gefährlichen, weil man sie auf eine bestimmte, vom Gesetzgeber als besonders strafwürdig erachtete Art und Weise begeht.
Schwere Körperverletzung und Körperverletzung Todesfolge sind nun etwas anders. Bei beiden geht es wieder um eine Handlung - einen Menschen verletzen - aber nicht um eine bestimmte Art und Weise, sondern darum, welche Folge die Körperverletzung hat. Im Fall der schweren Körperverletzung z.B. eine Verstümmelung, im Fall der Körperverletzung der Todesfolge der Tod eines Menschen.
Der Gesetzgeber stellt hier nicht eine bestimmte Handlung besonders unter Strafe, sondern eine besondere Folge. Zwischen der Handlung und der Folge muss ein spezieller Zusammenhang vorliegen, um eine intellektuelle Verknüpfung herzustellen: Der Tod des Menschen ist keine Handlung und seine Verstümmelung auch nicht, sondern eine Konsequenz. Deshalb muss man irgendwie den Konnex zu dieser Handlung herstellen. Dafür gibt es unterschiedliche Begriffe, ich nenne es gefahrspezifischer Zusammenhang, andere nennen es tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang. Der Begriff ist letztlich egal, es geht um folgendes, sehr grob gesagt, weil hier wieder vieles umstritten ist: Durch seine Handlung muss der Täter einer Körperverletzung intellektuell fahrlässig z.B. den Tod des Menschen herbeigeführt haben.
Man sieht an der Länge der Ausführungen dass das schon nicht gänzlich einfach zu erklären ist, v.a. bei der Körperverletzung gibt es aber noch etliche Folgeprobleme. Besonders schillernd dürfte wohl sein, ob der Zusammenhang zwischen vorsätzlicher Körperverletzung und Tod sich aus dem Verletzungserfolg ergeben muss oder schon die Handlung herangezogen werden kann. Kommt noch ein Unterlassen oder bloßer Versuch hinzu, wird das ganze zum fünfstündigen Examensfall für versierte Dogmatiker: Hier scheitern viele Juristen.
Interessant sind in dem Zusammenhang Fluchtfälle, also Fälle, in denen ein Mensch nach einer Körperverletzung vor dem Täter flieht, sich dabei in Gefahr begibt und dann deshalb stirbt.
Wer wirklich großes Interesse daran hat, kann sich z.B. mal die Rechtsprechung zur "Gubener Hetzjagd" angucken, ganz schön - für Studenten, daher recht gut verständlich - zusammengefasst hier:
https://jura-online.de/blog/2018/07/03/gubener-hetzjagd/
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 18.01.2022 14:32 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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18.01.2022 18:44 Uhr |
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Zitat:Die Justiz macht auch aus schwerer Körperverletzung mit versuchter gefährlicher Körperletzung eine einfache Körperverletzung.
Die Folge jener Körperverletzung war, dass ein Ellenbogen nur noch eingeschränkt mobil ist. Außerdem wurde bei dem vorher im Hüftbereich gesunden Opfer ein künstliches Hüftgelenk notwendig, weil die Provinzklinik das Zertrümmerte nicht wiederherstellen konnte.
Ein weiterer Aspekt ist, dass der Täter das Opfer vonb Hinten griff, als dieses damit nicht rechnete. Das Opfer schlurfte zur Mittagszeit über einen öffentlichen Parkplatz. Da der täter das Opfer kommentarlos anhob, wies das Opfer auf seine frische OP-Narbe hin. Das Opfer kam gerade aus dem Krankenhaus und hatte wegen Blasenkrebs einen Ausgang gelegt bekommen. Der Täter wußte also ab diesem Hinweis von einer möglichen Lebensgefahr für das Opfer. Der Täter ließ erst vom Opfer ab, nachdem der Arzt des Opfers herbei geeilt war und ihn zur Seite stieß.
Die Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft war offensichtlich desinteressiert. Obwohl die Nebenklage mehrmals alles erklärte, war die Amtsanwältnin noch im Eröffnungsplädoyer der Meinung, vorher hätte es eine Hüft-OP gegeben. Sie entwürdigte das Opfer, indem sie konsequent und durchgehend seinen Namen falsch schrieb und nannte. In der Verhandlung schnatterte sie lieber mit ihrer Begleiterin, gab am Ende im Schlußplädoyer den gleichen Sttuß von sich wie im Eröffnungsplädoyer.
Diese Farce von Strafprozess, welcher ich als Zuschauer beiwohnte, war für die Angehörigen des Opfers enorm belastend. Das Opfer wurde noch einmal Opfer, dieses Mal von Erniedrigung und Entwürdigung.
Ganz glücklich schien der Amtsrichter auch nicht zu sein. Am Ende gab es zwei Jahre auf Bewährung. Dem Opfer hilft das nicht, der bekommt trotz gewonnenem Zivilprozess, wo die Wertung durchaus eine Andere als im Strafprozess war, kein Geld. Außer Spesen nichts gewesen. Das Opfer durfte sogar Geld in die Hand nehmen, um einen Gerichtsvollzieher ergebnislos zu entsenden. |
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18.01.2022 18:58 Uhr |
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Zitat:Die Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft
Ich weiß nicht, ob du das weißt, aber Amtsanwälte sind keine "richtigen" Staatsanwälte, es sind auch keine Juristen. Es sind Rechtspfleger, also grundsätzlich Justizverwaltungsbeamte, mit Zusatzausbildung.
Damit will ich nicht pauschal verurteilen, habe tolle Amtsanwälte erlebt. Aber man sollte das o.g. wissen.
Zitat:Dem Opfer hilft das nicht, der bekommt trotz gewonnenem Zivilprozess, wo die Wertung durchaus eine Andere als im Strafprozess war, kein Geld. Außer Spesen nichts gewesen. Das Opfer durfte sogar Geld in die Hand nehmen, um einen Gerichtsvollzieher ergebnislos zu entsenden.
Sollte das halbwegs aktuell sein und du das Opfer vielleicht sogar kennen: Da gibt es mittlerweile einige Möglichkeiten im Bereich des Opferschutzes. Ich kann nur empfehlen, sich hierbei vielleicht mal an den Weißen Ring zu wenden, der berät über die Möglichkeiten. |
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18.01.2022 19:05 Uhr |
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Zitat:Zitat:Die Justiz macht auch aus schwerer Körperverletzung mit versuchter gefährlicher Körperletzung eine einfache Körperverletzung.
Die Folge jener Körperverletzung war, dass ein Ellenbogen nur noch eingeschränkt mobil ist. Außerdem wurde bei dem vorher im Hüftbereich gesunden Opfer ein künstliches Hüftgelenk notwendig, weil die Provinzklinik das Zertrümmerte nicht wiederherstellen konnte.
Ein weiterer Aspekt ist, dass der Täter das Opfer vonb Hinten griff, als dieses damit nicht rechnete. Das Opfer schlurfte zur Mittagszeit über einen öffentlichen Parkplatz. Da der täter das Opfer kommentarlos anhob, wies das Opfer auf seine frische OP-Narbe hin. Das Opfer kam gerade aus dem Krankenhaus und hatte wegen Blasenkrebs einen Ausgang gelegt bekommen. Der Täter wußte also ab diesem Hinweis von einer möglichen Lebensgefahr für das Opfer. Der Täter ließ erst vom Opfer ab, nachdem der Arzt des Opfers herbei geeilt war und ihn zur Seite stieß.
Die Amtsanwältin der Staatsanwaltschaft war offensichtlich desinteressiert. Obwohl die Nebenklage mehrmals alles erklärte, war die Amtsanwältnin noch im Eröffnungsplädoyer der Meinung, vorher hätte es eine Hüft-OP gegeben. Sie entwürdigte das Opfer, indem sie konsequent und durchgehend seinen Namen falsch schrieb und nannte. In der Verhandlung schnatterte sie lieber mit ihrer Begleiterin, gab am Ende im Schlußplädoyer den gleichen Sttuß von sich wie im Eröffnungsplädoyer.
Diese Farce von Strafprozess, welcher ich als Zuschauer beiwohnte, war für die Angehörigen des Opfers enorm belastend. Das Opfer wurde noch einmal Opfer, dieses Mal von Erniedrigung und Entwürdigung.
Ganz glücklich schien der Amtsrichter auch nicht zu sein. Am Ende gab es zwei Jahre auf Bewährung. Dem Opfer hilft das nicht, der bekommt trotz gewonnenem Zivilprozess, wo die Wertung durchaus eine Andere als im Strafprozess war, kein Geld. Außer Spesen nichts gewesen. Das Opfer durfte sogar Geld in die Hand nehmen, um einen Gerichtsvollzieher ergebnislos zu entsenden.
So leid es mir tut aber von einer Einzelerfahrung zu allgemeinen strafrechtsdogmatischen Schlüssen zu kommen ist das Überspringen sehr vieler Denkschritte.
Das die AA verhandelt hat tut mir ernsthaft auch leid, das war also in einer der wenigen Städte, die so überlastet sind, dass sie überhaupt eine AA benötigen. Ich habe selbst einige Monate lang Strafsachen für die AA verhandelt und es ist, vorsichtig gesagt, ein Vergnügen ganz eigener Art.
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18.01.2022 19:44 Uhr |
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Zitat:Zitat:das war also in einer der wenigen Städte, die so überlastet sind, dass sie überhaupt eine AA benötigen.
Wenige Städte? Bei uns ist die Abgabe an die AA völlig normal. Fast schon die Regel. Bei vor dem AG verhandelten Vergehen ohne Straferwartung > 1 Jahr kriegst du in unserem Bereich eigentlich gar keinen StA mehr zu sehen.
Sorry, ich habe mich hier deutlich missverständlich ausgedrückt und das auch am falschen Ort platziert. Ich habe darüber nachgedacht, dass es, s.i.w., nur zwei oder drei Städte in Deutschland gibt, in denen die AA eine von der StA unabhängige und eigenständige Behörde ist. Berlin, FFM, ich glaube das war es schon.
In Berlin haben AA und StA dadurch gar nichts miteinander zu tun, dass einzige Scharnier sind die armen Referendare, die dann AA-Anklagen verhandeln müssen, wenn sie nicht, wie mancher, das Glück haben in Spezialabteilungen wie Btm zu kommen ;-))
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Diese Meinung wurde zuletzt geändert am 18.01.2022 19:44 Uhr. Frühere Versionen ansehen |
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GRUENE |
IDL |
SII, KSP |
FPi |
CKP, KDP |
UNION |
NIP |
PsA |
LPP |
Volk, Sonstige |
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dol2day-Chat
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